Ich glaube man muss einmal klar haben, was denn überhaupt die Leistung im rechtlichen Sinne ist.
Wenn man zwar nicht zu seinem Schiff darf, das Schiff aber auf dem gemieteten Liege- oder Lagerplatz steht wird ja trotzdem eine "Leistung" erbracht, nämlich die Verwahrung des Bootes. Die muss halt auch bezahlt werden. Soweit ich das überblicke, ist das Abstellen des Bootes die vereinbarte Leistung in den üblichen Winterlagerverträgen, dass man an das Boot rankommt ist schon oft kein Vertragsbestandteil mehr, wird aber so selbstredend gemacht dass da nie jemand drüber spricht.
Bei Corona-Maßnahmen handelt der Betreiber in der Regel aufgrund einer vorübergehenden aber per Landesverordnung rechtlich bindenden Notsituation heraus, und das gilt immer als "höhere Gewalt", da kann der Betreiber nie für haftbar gemacht werden.
Wenn der Vertrag bestimmte Wegerechte/Betreten von Anlagen etc. beinhaltet würde das eine Minderung der vereinbarten Miete vermutlich ermöglichen, aber nichtsdestotrotz bleibt bei Vorhandensein des Bootes am Platz ja der Platz genutzt und ist in der Folge auch Mietpflichtig. Oder?
Moin,
in diesem Fall sehe ich es genauso.
Aber der TE schrieb ja, dass er noch nicht einmal sein Boot in den Hafen legen darf, und trotzdem den Liegeplatz bezahlen soll. Da gehe ich davon aus, dass sein Boot noch nicht in diesem Hafen liegt.
Jörg