Ich hab gesehen, dass die Reederei Peenemünde auf Ihrer Seite eine "Hafennutzunsverordnung" für den Hafen Ruden veröffentlicht hat. Dort nennt die Reederei sich selbst als Betreiber, und erlaubt die Hafennutzung nur sich selbst und der DBU.
Ich würde gern die Rechtslage verstehen, und hab der Reederei daher vor vier Tagen einfach mal diese Mail geschickt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Hafen Ruden wieder geöffnet ist, aber nach Ihrer Auffassung nicht durch private Boote angelaufen werden darf.
Dazu habe ich einige Fragen, um deren Beantwortung ich höflich bitte:
Nach § 3 WVHaSiG M-V i.Vm. § 1 Nr. 2 WVHaSiG M-V darf "jedermann" die Häfen in MV frei nutzen, soweit das WVHaSiG M-V oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen erhalten.
Nach § 8 ist jeder Hafenbetreiber verpflichtet, den Betrieb eines Hafens ordnungsgemäß einzurichten und zu führen.
Sie haben eine "Hafennutzungordnung Ruden" veröffentlicht, nach deren § 1 Sie der Betreiber des Hafens sind. Weiter schränkt diese Hafennutzungsordnung in § 3 die Nutzung des Hafens Ruden dahingehend ein, dass die Nutzung nur Ihrer Gesellschaft und der DBU GmbH gestattet ist.
1.
Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Rechtsgrundlage Sie diese Hafennutzungsordnung erlassen haben. Nach meiner Kenntnis ist nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 HafenVO M-V für die Regelung der Benutzung eines Hafens die Hafenbehörde zuständig, dies ist gem. § 3 Abs. 1 HafenVO M-V der Bürgermeister der Gemeinde, zu welcher der Hafen gehört, nicht aber der Hafenbetreiber selbst.
2.
Ist Ihnen eine Befreiung von der Hafenbetriebspflicht i.S.v. § 8 Abs. 2 WVHaSiG erteilt worden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen"
Antwort der Reederei bislang: Keine